Bezugsvarianten

Allgemeines

Das mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bietet Eltern die Möglichkeit, aus zwei Systemen mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zu wählen.

ACHTUNG

Das Kinderbetreuungsgeld kann in allen Varianten frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für eine Variante entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante nicht mehr möglich (auch der andere Elternteil ist an die gewählte Variante gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!

Aber: Erfüllen Sie beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld nicht die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes oder ergibt sich bei Ihnen ein Tagesbetrag von unter 33 Euro, können Sie auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld 12 plus 2 umsteigen. Der andere Elternteil ist jedoch an die zuerst beantragte einkommensabhängige Variante gebunden.

HINWEIS

Mit jeder Variante sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie u.a. Mehrlingszuschlag) verbunden. Um die im Einzelfall bestmögliche Variante zu wählen, empfiehlt es sich daher die Unterschiede untereinander abzuwägen.

TIPP

Der Kinderbetreuungsgeld-Vergleichsrechner des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend bietet eine Entscheidungshilfe und unterstützt bei der Wahl der optimalen Kinderbetreuungsgeld-Variante. Umfangreiche Informationen rund um das Thema "Kinderbetreuungsgeld" finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Nähere Informationen zum Thema "Kinderbetreuungsgeld-Varianten" finden sich auch auf den Seiten der Arbeiterkammer.

Für selbstständig Erwerbstätige bietet die Wirtschaftskammer Österreich darüber hinaus einen Online-Ratgeber an, der Schritt für Schritt durch die verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes führt.

Der Leitfaden für berufstätige Eltern im öffentlichen Dienst "Ein Baby kommt" unterstützt Sie bei Ihrer persönlichen Entscheidung mit sachlicher Kompetenz.

Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Das pauschale Kinderbetreuungsgeld steht in vier Varianten zur Auswahl:

Variante 30 plus 6

Bezugshöhe

14,53 Euro pro Tag (ca. 436 Euro pro Monat)

Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.

Bezugsdauer

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)

Variante 20 plus 4

Bezugshöhe

20,80 Euro pro Tag (ca. 624 Euro pro Monat)

Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.

Bezugsdauer

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 20 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)

Variante 15 plus 3

Bezugshöhe

26,60 Euro pro Tag (ca. 800 Euro pro Monat)

Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.

Bezugsdauer

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal 15 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)

Variante 12 plus 2

Bezugshöhe

33 Euro pro Tag (ca. 1.000 Euro pro Monat)

Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 31, 30 oder 28 Tage hat – etwas variieren.

Bezugsdauer

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal zwölf Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, somit können sich maximal drei Blöcke ergeben; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Variante zur Verfügung:

Variante 12 plus 2

Bezugshöhe

  • 80 Prozent der Letzteinkünfte,
    maximal 66 Euro pro Tag (ca. 2.000 Euro pro Monat)
  • Für Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung):
    80 Prozent des Wochengeldes; zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch.
  • Für Beamtinnen:
    80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes; zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch.
  • Für Väter:
    80 Prozent eines fiktiv berechneten Wochengeldes; statt auf den Beginn der Schutzfrist wird beim Vater auf einen achtwöchigen Zeitraum vor der Geburt des Kindes abgestellt. Zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch.
  • Für alle anderen und Günstigkeitsrechnung:
    Herangezogen werden die im relevanten Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (wenn sie aufgrund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind beispielsweise Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld (egal für welches Kind) bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr. Für Geburten bis 31. Dezember 2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.
    Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
BEISPIEL
Geburt im Jahr 2013, Bezug Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: Das relevante Kinderjahr ist 2010.

Nähere Informationen zur Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Bezugsdauer

  • Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil:
    bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes
  • Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile:
    Verlängerung der Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal aber bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann maximal zwölf Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Elternteilen ist maximal zweimal möglich; Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Stand: 02.05.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
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Quelle: HELP.gv.at

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